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SATZUNG

Satzung Startup Westpfalz e.V.


 

geänderte Satzung, Stand: 06. September 2016

Präambel

Ressourcen-Sharing. Austausch. Ideenentwicklung. Interessensvertretung.

Das sind die Oberbegriffe, die der Verein Startup Westpfalz in der Region für die Region als Netzwerk auf Augenhöhe etablieren möchte. Gründungsinteressierte, Unternehmer, Investoren und Kreative sollen zusammenführt werden. Die Mitglieder sollen in der Westpfalz füreinander da sein, gemeinsam kreativ sein und aus Kontakten Freunde, Geschäftspartner oder Mitgründer machen. 

Investoren, Berater und Gründungswillige aus der Westpfalz sollen auf gemeinsamen Events zusammengebracht und ein Austausch organisiert werden.

Der Verein ist der Ansicht, dass eine positive Gründungskultur Impulsgeber und Innovationstreiber im universitären und außeruniversitären Umfeld sein kann und für die Innovationsfähigkeit der regionalen Wirtschaft eine wichtige Schlüsselrolle spielt.

Mit der Vereinsgründung soll das bereits bestehende Netzwerk in eine eigene Rechtsform überführt werden. Das Netzwerk ist über die Existenzgründer und Startups hinaus offen für alle, die an einer Zusammenarbeit interessiert sind. Ein weiterer Schwerpunkt bildet die Zusammenarbeit mit den in der Region vorhandenen Kompetenzen, Technologien und Organisationen sowie der engen Kooperation mit bereits bestehenden Netzwerken. Dadurch können Synergieeffekte besser genutzt und die Region weiter gestärkt werden.

Vor diesem Hintergrund gründen die Unterzeichner den Verein wie folgt:

 

1.     Name, Geschäftsjahr

1.1.       Der Verein trägt den Namen „Startup Westpfalz“ und wird im Folgenden „Verein“ genannt.

1.2 Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen beim Amtsgericht Kaiserslautern VR: 30662 und führt den Namenszusatz "e.V."

1.3.       Der Sitz des Vereins ist Kaiserlautern.

1.4.       Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

2.     Zweck des Vereins

2.1.  Zweck des Vereins ist 

2.1.1.    die Förderung der Ausbildung, Weiterbildung und Fortbildung von aktuellen und potenziellen Unternehmern.

2.1.2.    die Verbesserung der Ausgründungskultur in Kaiserslautern und Umgebung.

2.1.3.    die Förderung von Wissenschaft und Forschung.

  1. die Förderung von Startups in der Region Westpfalz. Der Verein erläutert und vertritt die Interessen, Standpunkte und Belange von Startup-Unternehmen gegenüber Gesetzgebung, Verwaltung und Öffentlichkeit. Er wirbt für innovatives Unternehmertum und trägt die Startup-Mentalität in die Region Westpfalz. Der Verein versteht sich als Netzwerk zum Wohle des Unternehmertums in der Region Westpfalz. Er fördert die Vernetzung seiner Mitglieder und damit die Stärkung der innovativen Wirtschaft der Region Westpfalz. Der Verein steht im Dialog mit politisch, wissenschaftlich, wirtschaftlich und gesellschaftlich relevanten Institutionen.

2.2.  Die Ziele des Vereins sind vor allem:

§  die Förderung einer Kultur des Gründens in der Region Westpfalz; 

§  die Kooperation und Vernetzung der Mitglieder unter sich und in der Region;

§  die Stärkung der Zusammenarbeit und des Know-how-Transfers zwischen den wissenschaftlichen und öffentlichen Institutionen sowie den Unternehmen der Region Westpfalz;

§  die Förderung und Unterstützung von Existenzgründungen im universitären und außeruniversitären Umfeld;

§  die Stärkung und bessere Marktpositionierung des Gründungs-Standorts Westpfalz;

§  Interessensvertretung gegenüber Politik, Wissenschaft und Wirtschaft;

§  die Vernetzung der Mitglieder auch mit anderen Unternehmen, die nicht aus der Region stammen.

2.3.  Diese Ziele sollen insbesondere erreicht werden durch:

§  die Schaffung einer Kommunikations- und Kooperationsplattform;

§  die regelmäßige Durchführung von internen und öffentlichen Veranstaltungen (Informationsveranstaltungen, Kontaktbörsen, Seminare, Vorträge, Workshops, Messen, Konferenzen etc.); 

§  Öffentlichkeitsarbeit, etwa durch die Organisation und Bereitstellung von Kampagnen, Informationen und Diskussionsveranstaltungen zur Aufklärung über Chancen und Risiken einer Gründung, Best-Practises bei einer Gründung, Fördermittelbeschaffung, Investorensuche, Förderung einer Kultur des Gründens in der Region Westpfalz;

§  die Einrichtung verschiedener Arbeitsgruppen zu branchenspezifischen Schwerpunktthemen, z.B. dem IT-und Medienbereich, den Werkstoffwissenschaften, etc.;

§  die Darstellung der Mitglieder sowie deren Kompetenzen in verschiedenen Medien und auf Messen und Veranstaltungen.

§  die Organisation von Veranstaltungen wie Tagungen, Seminare und Vorträge, die sich der Startup Branche oder ihrer Interessen widmen oder nimmt an solchen Veranstaltungen teil.

§  das Etablieren und Verknüpfen regionaler Unternehmensnetzwerke

§  Unterstützung wissenschaftlicher Tätigkeit im Bereich der innovationsorientierten Forschung und Entwicklung

2.4.  Der Verein kann im eigenen Namen die Interessen aller Mitglieder wahrnehmen und für sie in der Öffentlichkeit Stellung nehmen.

2.5.  Zur Verfolgung dieser Ziele kann der Verein auch die Mitgliedschaft in anderen Vereinen oder Institutionen erwerben.

2.6.  Der Verein verfolgt keine politischen, religiösen oder militärischen Zwecke.

 

3.     Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung

3.1.       Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mitglieder von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer für die Vereinstätigkeit entstandenen Auslagen in angemessenem Umfang. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3.2.       Es darf keine Person oder Institution, die dem Verein angehört oder ihre Zwecke unterstützt, durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3.3.       Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Wirtschaftsförderung Kaiserslautern die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

 

  1. Mitgliedschaft

4.1.   Mitglied des Vereins können Unternehmen und natürliche Personen sowie Körperschaften des Öffentlichen Rechts (Universitäten, Fachhochschulen oder sonstige Institutionen) werden. Von Unternehmen oder Institutionen ist ein Ansprechpartner zu benennen, der das Mitglied vertritt.

4.2.   Fördermitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder mit der Ausnahme, dass sie in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht haben. Fördermitglieder sind sonstige Institutionen oder Personen, die am Zweck des Vereins interessiert sind. Dies können u.a. sein:

§  Berater, u.a. Rechtsanwälte und Steuerberater

§  Private, institutionelle und strategische Risikokapital-Investoren

§  Startup-Inkubatoren und -Acceleratoren

§  Co-Working-Einrichtungen für Startups

§  Förder- und Bildungseinrichtungen für Unternehmer und Startups

§  Thematisch nahe Magazine, Nachrichtenportale und Kongress-Veranstalter

§  Andere kooperativ verbundene Verbände und Vereine

§  Banken, Behörden, Vereinigungen, Anstalten, Körperschaften und Stiftungen

4.3.   Zu Ehren-Mitgliedern mit allen Rechten, aber ohne Pflichten können Mitglieder aufgrund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung ernannt werden. Ehren-Mitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

4.4.   Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinssatzung anzuerkennen, die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen, die ggf. festgesetzten Mitgliedsbeiträge und Umlagen rechtzeitig zu entrichten und den satzungsgemäßen Anordnungen des Vorstands und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu folgen.

4.5.   Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit der gewählten Vorstandsmitglieder. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags wird dem Antragsteller ohne Angabe von Gründen in Textform mitgeteilt werden. Einer Begründung für eine Ablehnung bedarf es nicht.

 

  1. Mitgliedsbeiträge

5.1.        Über die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit.

5.2.        Soweit betriebswirtschaftlich vertretbar kann der Vorstand auf die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen verzichten.

5.3.        Soweit der Vorstand sich für die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen entschieden hat, hat er die Höhe des Mitgliedsbeitrages, die Veranlagung und die Fälligkeit in einer Beitragsordnung, die für alle Mitglieder bindend ist, ebenfalls mit einer Zweidrittelmehrheit zu entscheiden.

5.4.        Auf eine Aufnahmegebühr wird verzichtet.

5.5.        Mitgliedsbeiträge sind jährlich im Voraus zu bezahlen. Bei Beendigung der Mitgliedschaft während eines Geschäftsjahres wird der Umfang der Beitragszahlung für das laufende Geschäftsjahr nicht berührt.

 

  1. Mitgliederversammlung

6.1.   Die Mitgliederversammlung als oberstes Organ stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

§  die Wahl und Abwahl des Vorstandes,

§  die Entgegennahme des Geschäftsberichtes und der Prüfungsberichte,

§  die Beschlussfassung über den Jahresabschluss,

§  die Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung,

§  die Wahl des Rechnungsprüfers,

§  die Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Vereinszwecks,

§  die Festsetzung Sonderumlagen für die Mitglieder und deren Fälligkeit,

§  die Auflösung des Vereins, die Ernennung eines neutralen Liquidators sowie

§  die Abtretung des Bestimmungsrechtes eines Liquidationsbegünstigten an den Liquidator.

6.2.   Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder mit je einer Stimme an, die mittels schriftlicher Vollmacht auf andere Mitglieder oder den Vorstand übertragen werden kann. Die Vollmacht muss spätestens zur Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen.

6.3.   Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie ist vom Vorstand schriftlich oder per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen zu berufen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins bekanntgegebene Adresse bzw. E-Mail-Adresse gerichtet ist.

6.4.   Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder diese beim Vorstand beantragen. Dann hat der Vorstand binnen sechs Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung in der vorgenannten Form per Brief oder E-Mail einzuberufen.

6.5.   Die Berufung der Mitgliederversammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen.

6.6.   Anträge von Mitgliedern, die auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen, müssen mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin dem Vorstand schriftlich eingereicht werden.

6.7.   Nicht rechtzeitig eingegangene Anträge oder nicht in Schriftform eingereichte Anträge können zugelassen werden, wenn der Vorstand es empfiehlt und die Mitgliederversammlung entsprechend beschließt.

6.8.   Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder.

6.9.   Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Errechnung der Mehrheitsverhältnisse nicht mitgezählt.

6.10.                Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, die Änderung der Satzung oder haftende Verbindlichkeiten der Mitglieder zum Gegenstand haben, ist im Gegensatz zu Ziffer 6.8. eine Stimmenmehrheit von 75% der Anwesenden notwendig (vgl. § 33 Abs. 1 und § 41 S. 2 BGB).
Anträge, die diese Punkte betreffen, müssen mit der Einladung (siehe Ziffer 6.3.) bekannt gemacht worden sein.

6.11.                Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die Vorstandsvorsitzende oder sein/ihre Stellvertreter/in.

6.12.                Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom/von der Vorsitzenden zu unterschreiben und allen Mitgliedern zuzustellen ist.

 

  1. Beendigung der Mitgliedschaft

7.1.   Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein, Tod oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

7.2.   Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten vor Ablauf des Kalenderjahres.

7.3.   Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft und in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt.

7.4.   Ein Mitglied hat bei Ausscheiden keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen oder Rückzahlung des anteiligen Mitgliedsbeitrages.

7.5.   Falls erstmalig Mitgliedsbeiträge eingeführt werden oder eine Erhöhung der Mitgliedsbeiträge durch den Vorstand beschlossen wurde, steht jedem Mitglied das Recht zu, die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung oder ordentlich zum Ende des Kalenderjahres zu beenden, ohne dass dem Mitglied hierdurch Nachteile entstehen. Gleiches gilt bei Beschluss einer Sonderumlage i.S.d. Ziffer 6.1. durch die Mitgliederversammlung. Die Regelung in Ziffer 5.5. bleibt unberührt.

 

  1. Der Vorstand

8.1.   Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen, die Mitglied im Verein sind bzw. die als Ansprechpartner von Unternehmen bzw. Institutionen das Mitglied im Verein vertreten.

8.2.   Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n, eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n, einen Schriftführer und einen Kassenwart. Der Vorstand ist vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB und besteht aus Vorsitzendem, stellvertretendem Vorsitzenden, Kassenwart und Schriftführer.

8.3.   Der Vorstand vertritt mehrheitlich gemäß § 26 BGB.

8.4.   Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich.

8.5.   Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Der Vorstand verbleibt bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

8.6.   Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet mit dem Ausscheiden aus dem Verein oder wenn ein Mitglied des Vorstandes aus der von ihm vertretenen Organisation ausscheidet. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.

8.7.   Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er ist insbesondere zuständig für:

§  die Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern,

§  die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

§  die Entscheidung über die Einführung von Mitgliedsbeiträgen und deren Abschaffung sowie die Verabschiedung einer Beitragsordnung,

§  die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,

§  die Erstellung eines Tätigkeitsberichtes und die Aufstellung des Jahresabschlusses für das laufende Geschäftsjahr sowie

§  die Beschlussfassung über einen in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichenen Wirtschaftsplan für das kommende Geschäftsjahr.

8.8.   Der Vorstand trifft auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes nach Absprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern zusammen, jedoch mindestens einmal halbjährlich.

8.9.   Der Vorstand ist bei Anwesenheit von drei Mitgliedern beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Über die Vorstandssitzung ist Protokoll zu führen, welches vom/von der Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen ist.

8.10.                Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

 

  1. Auflösung des Vereins

9.1.   Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (vgl. Ziffer 6.1. der Satzung) aufgelöst werden. Dabei ist die Vermögensverwendung gem. Ziffer 3.3 zu spezifizieren.

  1. Schlussbestimmungen

10.1.                Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung nichtig, anfechtbar oder unwirksam sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Die angreifbare Bestimmung ist vielmehr durch eine wirksame zu ersetzen und/oder so auszulegen, dass der mit ihr erstrebte wirtschaftliche und/oder ideelle Zweck nach Möglichkeit erreicht wird.

10.2.                Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung in Kaiserslautern beschlossen und tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

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